§ 1 Nutzungsrechte / Bildrechte
Das Model räumt dem Fotografen ein einfaches, zeitlich, örtlich, inhaltlich und medial unbeschränktes Nutzungsrecht an sämtlichen während des Shootings entstandenen Bildnissen ein.
Der Fotograf darf die Bilder ohne weitere Rücksprache für eigene nicht-kommerzielle oder kommerzielle Zwecke nutzen, sofern keine entwürdigende / persönlichkeitsverletzende Darstellung erfolgt.
Dies umfasst insbesondere – aber nicht abschließend:
Veröffentlichung auf Websites, Social Media, Print, Online-Portalen
Nutzung in Ausstellungen, Bildbänden, Mappen, Portfolios, Werbeauftritten
Weitergabe an Dritte (z. B. Agenturen, Bildkäufer, Presse / Medien)
Verkauf von Bildlizenzen
Das Model verzichtet insoweit auf das Erfordernis der separaten Zustimmung je Einzelfall. Eine gesonderte schriftliche Freigabe ist nicht erforderlich.
Die Einwilligung erfolgt im Rahmen des § 22 KunstUrhG.
§ 2 Persönlichkeitsrechte / Namensnennung
Persönlichkeitsrechte bleiben gewahrt.Eine Namensnennung erfolgt nach Wahl des Fotografen (Kann-Bestimmung, keine Pflicht).
§ 3 Vergütung / Nutzung Model
Das Shooting erfolgt auf TFP-Basis. Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestmenge an Bildern.
Das Model erhält ausschließlich die vom Fotografen ausgewählten und final bearbeiteten Bilder.
Das Model darf die erhaltenen Bilder nur für private, nicht-kommerzielle Eigenwerbung nutzen (z. B. Sedcard / Social Media) und nicht:
Eine kommerzielle Nutzung durch das Model erfordert vorherige schriftliche Genehmigung des Fotografen und ggf. gesonderte Vergütung.
§ 4 Studio / Absagen / Ausfallkosten
(1) Wird das Shooting vom Model weniger als 5 Tage vor dem vereinbarten Termin abgesagt – ohne nachweislich triftigen Grund – trägt das Model vollumfänglich die entstandenen Kosten (z. B. Studiomiete / Anzahlung / Fahrtkosten).
(2) Erfolgt die Absage 48 Stunden oder weniger vor dem Termin – oder erscheint das Model unentschuldigt nicht – kann der Fotograf pauschal ein Ausfallhonorar in Höhe von 375 € geltend machen – zuzüglich bereits entstandener Material-, Geräte- oder Studiokosten.
(3) Krankheit zählt nur bei vorliegendem ärztlichem Attest als triftiger Grund.
(4) Ggf. Rückerstattungen (z. B. Studiogutschriften / Kulanz) werden anteilig Verrechnungsbasis – Anspruch des Fotografen bleibt hiervon unberührt.